Obwohl der Beschwerdeführer in seinen Sachanträgen explizit auch die Aufhebung der Baueinstellung beantrage, sei unter Berücksichtigung des Verfahrensantrags (Sistierung des Beschwerdeverfahrens) und der Kurzbegründung (welche keine Ausführungen zur Baueinstellung enthält) fraglich, ob er sich tatsächlich auch gegen die Baueinstellung zu Wehr setzen wolle. Der Beschwerdeführer werde daher gebeten, sich zu diesen Ausführungen zu äussern. Stillschweigen gelte als Zustimmung zur vollständigen Abschreibung des Beschwerdeverfahrens und zur Aufrechterhaltung von Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung (Baueinstellung).