Einreichung des nachträglichen Baugesuchs von Gesetzes wegen dahin, die Baueinstellung dagegen bleibe bestehen. Das Beschwerdeverfahren könne entsprechend nur dann vollständig abgeschrieben werden, wenn sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Baueinstellung zur Wehr setze. Obwohl der Beschwerdeführer in seinen Sachanträgen explizit auch die Aufhebung der Baueinstellung beantrage, sei unter Berücksichtigung des Verfahrensantrags (Sistierung des Beschwerdeverfahrens) und der Kurzbegründung (welche keine Ausführungen zur Baueinstellung enthält) fraglich, ob er sich tatsächlich auch gegen die Baueinstellung zu Wehr setzen wolle.