Es bat die Gemeinde, dem Rechtsamt zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer ein nachträgliches Baugesuch eingereicht habe. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 teilte die Gemeinde dem Rechtsamt mit, dass das nachträgliche Baugesuch des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2022 bei ihr eingegangen sei. 4. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 führte das Rechtsamt aus, die Gemeinde habe in der angefochtenen Verfügung nicht nur die Wiederherstellung angeordnet, sondern auch eine Baueinstellung im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BauG2 erlassen. Nur die Wiederherstellungsanordnung falle gestützt auf die Praxis des Rechtsamts aufgrund der