3. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 verzichtete das Rechtsamt der BVD, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, vorerst auf die Durchführung eines Schriftenwechsels und wies die Verfahrensbeteiligten darauf hin, dass die Wiederherstellungsverfügung nach Praxis des Rechtsamtes von Gesetzes wegen dahinfalle, wenn das nachträgliche Baugesuch innert 30 Tagen seit Eröffnung der Wiederherstellungsverfügung – das heisst innert der Rechtsmittelfrist – eingereicht werde. Das Rechtsamt schreibe in diesen Fällen das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ab. Es bat die Gemeinde, dem Rechtsamt zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer ein nachträgliches Baugesuch eingereicht habe.