2. Es sei ebenfalls davon Vormerk zu nehmen, dass die vorliegende Beschwerde einzig aus prozessualer Vorsicht zur Wahrung der Rechtsmittelfrist erfolgt und einzig für den Fall, dass das nachträgliche Baugesuch des Beschwerdeführers wider Erwarten abgewiesen werden sollte. 3. Das vorliegende Verfahren sei vor Eröffnung des Schriftenwechsels bis zum Entscheid über das nachträgliche Baugesuch zu sistieren. Der Beschwerdeführer wird die BVD über den Ausgang des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens informieren.