«A. Verfahrensanträge 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 46 Abs. 1 lit. b BauG fristgerecht ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung eingereicht hat und die hier angefochtene Verfügung damit aufgeschoben ist. 2. Es sei ebenfalls davon Vormerk zu nehmen, dass die vorliegende Beschwerde einzig aus prozessualer Vorsicht zur Wahrung der Rechtsmittelfrist erfolgt und einzig für den Fall, dass das nachträgliche Baugesuch des Beschwerdeführers wider Erwarten abgewiesen werden sollte.