Der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden liegt in der Verantwortung der Arbeitgeberin. Ein Anspruch auf rechtswidrige, gegen eine rechtskräftige Auflage verstossende Nutzung von Räumlichkeiten kann daraus nicht abgeleitet werden. e) Auch ist nicht mehr zu überprüfen, ob die Siegelung bzw. deren Aufrechterhaltung als Massnahme zur Durchsetzung des rechtmässigen Zustandes verhältnismässig ist. Dies wurde mit dem Bauentscheid Nr. 23/2019 rechtskräftig bejaht (res iudicata). Auch die Vorinstanz musste sich mit diesen Fragen nicht befassen. Die diesbezügliche Kritik der Beschwerdeführerin ist unbegründet.