Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Mietvertrag mit der C.________ AG erfüllt die Voraussetzung für die Aufhebung der Siegelung offensichtlich nicht. In diesem wird das Mietobjekt als «Lager EG» sowie «Aufenthaltsraum/Küche/Dusche/WC 1. OG» umschrieben. Dass letztere Räumlichkeit als Praxis genutzt werden soll, geht aus dem Mietvertrag nirgends hervor. Die für die Aufhebung der Siegelung vorausgesetzte Praxisnutzung wird also nicht nachgewiesen.