b) Die Beschwerdeführerin bringt vor, mit der Einreichung des Mietvertrags würden die Nebenbestimmungen der Baubewilligung vom 19. November 2019 erfüllt. Diese stelle keine konkreten Anforderungen an den Inhalt, die Ausgestaltung oder die Art des Mietvertrags. Die Behörden seien eingeladen, mittels Nebenbestimmungen eine zumutbare behördliche Kontrolle über die tatsächlich ausgeübte Nutzung aufzugleisen. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit sei es unabdingbar und zwingend, dies als milderes Mittel gegenüber der Aufrechterhaltung der Siegelung zu prüfen. 8 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)