3. Voraussetzungen für die Aufhebung von Benützungsverbot und Siegelung a) Die Gemeinde erwägt in der angefochtenen Verfügung, mit dem zugestellten Mietvertrag werde keine Praxisnutzung nachgewiesen, zumal im Hauptgebäude eine Küche im Pausenraum der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehe, welche ausschliesslich von deren Mitarbeitenden benutzt werde. Dazu führt die Beschwerdeführerin aus, die potentielle Mieterin sei eine von der Beschwerdeführerin unabhängige Rechtsperson. Damit habe der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Hauptgebäude über einen Pausenraum mit Küche verfüge, keine Relevanz.