ist es daher hier nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darauf verzichtet hat, in der angefochtenen Verfügung den gesamten Sachverhalt noch einmal festzuhalten. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung auf das Entsiegelungsgesuch der Beschwerdeführerin mit dem beigelegten Mietvertrag und die für dessen Beurteilung massgebende, rechtskräftige Auflage in der Baubewilligung Nr. 23/2019 hingewiesen. Damit ist der wesentliche Sachverhalt genügend und zutreffend festgehalten. Ob die Gemeinde die Firma der Mieterin fehlerfrei wiedergegeben hat, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ohne Relevanz, da sich dies auf das Beurteilungsergebnis nicht auswirkt.