Der Beschwerdeführerin ist die Vorgeschichte bis zum Zustandekommen der Baubewilligung vom 19. November 2019 bestens bekannt; zudem war sie am Beschwerdeverfahren 110/2021/28 vor der BVD als Partei beteiligt. Unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG8) ist es daher hier nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darauf verzichtet hat, in der angefochtenen Verfügung den gesamten Sachverhalt noch einmal festzuhalten.