BVD 110/2021/28 vom 1. Juli 2021 festgehalten, dass mit dem Bauentscheid vom 19. November 2019 rechtskräftig entschieden worden sei, dass eine gewerbliche Nutzung ohne Entfernung der Küche nur dann bewilligt werden könne, wenn die beabsichtigte Nutzung so eingegrenzt wird, dass das Erfordernis einer Küche nachvollziehbar ist, und mittels Nebenbestimmungen eine zumutbare behördliche Kontrolle über die tatsächlich ausgeübte Nutzung sichergestellt werden kann. Auf diese rechtskräftig behandelte Frage könne nicht zurückgekommen werden.