Es wäre der Gemeinde nicht erlaubt gewesen, die Einmietung eines bestimmt gearteten Gewerbes vorzuschreiben. Es habe einzig darum gehen können, dass die fraglichen Räumlichkeiten nicht der Wohnnutzung zugeführt werden. Der Bauentscheid vom 19. November 2019 inkl. Auflage ist in Rechtskraft erwachsen und damit, vorbehältlich wesentlich veränderter Verhältnisse, unabänderlich. Die BVD hat im Entscheid 4 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion