b) Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Gemeinde habe jegliche Ausführungen zum Zustandekommen bzw. zur Historie rund um die Baubewilligung vom 19. November 2019 unterlassen und die für die Entscheidfindung wesentlichen Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt. Einziger Sinn und Zweck der Bedingung/Auflage der Baubewilligung vom 19. November 2019 sei nämlich die Sicherstellung gewesen, dass die mit Benützungsverbot belegte Räumlichkeit nicht als Wohnraum genutzt werde, da dies der entsprechenden Zone (AI) zuwiderlaufen würde. Es wäre der Gemeinde nicht erlaubt gewesen, die Einmietung eines bestimmt gearteten Gewerbes vorzuschreiben.