Eine rechtskräftig beurteilte Sache kann nicht nochmals zum Gegenstand eines Verfahrens gemacht werden (sog. res iudicata). Dies gilt bei Identität des entschiedenen Punktes, wobei nach der Praxis des Verwaltungsgerichts auch bei geringfügigen Änderungen gegenüber dem bereits beurteilten Projekt von einem identischen, bereits beurteilten Vorhaben auszugehen ist, wenn die Änderungen rechtlich nicht massgeblich sind.7