4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet4, holte die Vorakten ein und ordnete den Schriftenwechsel an. Die Gemeinde beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen