Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 29. September 2022 Beschwerde bei der BVD ein. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und des Benützungsverbots/Siegels. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3 Vgl. Vorakten Nr. 2020/034 pag. 18 2/7 BVD 120/2022/58