Auf ein weiteres Baugesuch vom 2. November 2021 betreffend Umnutzung des Praxisraums als Büro und Aufenthaltsraum trat die Gemeinde mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 nicht ein (Baubewilligungsverfahren Nr. 2021-038). 3. Am 26. April 2022 teilte die Beschwerdeführerin der Gemeinde Krauchthal unter Beilegung des Mietvertrags mit, sie habe in der C.________ AG eine Mieterin für die mit dem Benützungsverbot belegten Räumlichkeiten gefunden. Am 24. August 2022 verfügte die Gemeinde Krauchthal, dass sie an der Baubewilligung vom 19. November 2019 mit den Bedingungen und Auflagen festhalte und die Versiegelung der Räumlichkeiten sowie das Benützungsverbot weiterhin bestehen blieben.