Die BVD wies die von der Beschwerdeführerin dagegen eingereichte Beschwerde ab. Sie wies darauf hin, dass im Baubewilligungsverfahren Nr. 23/2019 rechtskräftig entschieden worden sei, dass eine gewerbliche Nutzung ohne Entfernung der Küche nur dann bewilligt werden könne, wenn die beabsichtigte Nutzung so eingegrenzt wird, dass das Erfordernis einer Küche nachvollziehbar ist, und mittels Nebenbestimmungen eine zumutbare behördliche Kontrolle über die tatsächlich ausgeübte Nutzung sichergestellt werden kann (BVD 110/2021/28 vom 1. Juli 2021). Auch dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.