Die Gemeinde erteilte diesem Vorhaben am 19. November 2019 die Baubewilligung unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen. Insbesondere wurde verlangt, dass der Baupolizeibehörde vor Mietbeginn eine Kopie des Mietvertrages und der jeweiligen Gewerbebewilligung der Mieterschaft zuzustellen sei und die Baupolizeibehörde über Mieterwechsel in Kenntnis gesetzt werden müsse. Benützungsverbot und Siegelung würden bis zum Nachweis der bewilligungskonformen Nutzung (Mietvertrag und Gewerbebewilligung der Mieterpartei) aufrechterhalten. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.