g) Mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung entfällt auch die vorinstanzliche Kostenverfügung. Auf die Rüge der Beschwerdeführenden, sie seien nicht bereit, die CHF 200.– für die angefochtene Verfügung zu bezahlen, da sie sich keinerlei Schuld bewusst seien, muss daher grundsätzlich nicht weiter eingegangen werden. Die Beschwerdeführenden werden jedoch auf Art. 6 Gebührenreglement11 hingewiesen, wonach Gebühren und Auslagen schuldet, wer eine Dienstleistung nach diesem Reglement veranlasst oder verursacht. Wer als Anlagebetreiber ein Verfahren verursacht, hat die Gebühren und Auslagen somit unabhängig von einem Verschulden zu tragen. 3. Kosten des Beschwerdeverfahrens