f) Im Übrigen wird die Gemeinde darauf hingewiesen, dass es wünschenswert wäre, wenn sich aus der neuen Wiederherstellungsverfügung klar ergeben würde, ob sie sich für ein gewässerschutzpolizeiliches oder ein baupolizeiliches Vorgehen entschieden hat. In der angefochtenen Verfügung wird sowohl die bau- als auch die gewässerschutzpolizeiliche Zuständigkeit der Gemeinde erwähnt, ohne dass ausdrücklich ausgeführt wird, auf welche Zuständigkeit sie die angefochtene Verfügung stützt (aus dem Umstand, dass sie Art. 45, 46 und 47 BauG zitiert, kann implizit auf ein baupolizeiliches Vorgehen geschlossen werden; siehe vorne Erwägung 1.a).