e) Hier handelt es sich um eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs, die Beschwerdeführenden konnten sich im vorinstanzlichen Verfahren der Gemeinde überhaupt nicht zur Sache äussern. Zudem führt eine Rückweisung auch nicht zu einem formalistischen Leerlauf. Die Gemeinde wird sich vor Erlass einer erneuten Verfügung insbesondere mit dem Schreiben des AWA vom 8. November 2018 auseinandersetzen müssen, wobei es sinnvoll sein dürfte, dazu Rücksprache mit dem AWA zu nehmen. Die angefochtene Verfügung wird daher in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde Oberried zurückgeschickt.