Dadurch konnten sich die Beschwerdeführenden nur beschränkt auf das Kontrollergebnis, aber nicht umfassend zum Sachverhalt äussern. Insbesondere bedeutet die Akzeptanz des Kontrollergebnisses nicht, dass die Beschwerdeführenden auch mit einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands einverstanden sind. So lässt sich der Beschwerde insbesondere entnehmen, dass sie zumindest in Bezug auf die Scheune E.________ der Ansicht sind, das angeordnete Benützungsverbot stehe in Widerspruch zu einer Abmachung mit dem AWA aus dem Jahr 2018 (vgl. Schreiben des AWA vom 8. November 20187). Zudem machen sie geltend, die beiden Scheunen würden nur während wenigen Wochen für wenige Tiere benutzt.