angezweifelt haben, vermag die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Wiederherstellungsverfahren durch die Gemeinde nicht zu ersetzen. So ist es nicht richtig, dass die Beschwerdeführenden durch die Möglichkeit, das Kontrollergebnis zu hinterfragen, bereits die Gelegenheit erhalten haben, sich zum Sachverhalt zu äussern, wie dies die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2022 geltend macht. Dadurch konnten sich die Beschwerdeführenden nur beschränkt auf das Kontrollergebnis, aber nicht umfassend zum Sachverhalt äussern.