Dass der Kontrollrapport bzw. die Kontrollbescheinigung einen Abschnitt «Rechtliches Gehör» beinhaltet und gemäss Kotrollrapport die Kontrollperson der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter das rechtliche Gehör erläutert hat, ändert daran nichts. Dieses rechtliche Gehör beinhaltet lediglich das Recht, das Kontrollergebnis innert einer Frist von drei Arbeitstagen zu hinterfragen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall anscheinend von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben und insofern das Kontrollergebnis nicht 6 BGE 138 I 484 E. 2.1, 133 I 100 E. 4.3 ff.; BVR 2009 S. 328 ff. E. 2.4; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum