c) Im vorliegenden Fall wurde die Gemeinde Oberried durch das AWA aufgefordert, das Verfahren für die Herstellung des rechtmässigen Zustands durchzuführen. Ein entsprechendes Verfahren hat die Gemeinde jedoch nicht durchgeführt, sie hat direkt eine Endverfügung mit Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erlassen. Dadurch hat sie den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Weder wurden den Beschwerdeführenden vorgängig die relevanten Unterlagen zugestellt noch konnten sie sich zu diesen Unterlagen und möglichen Wiederherstellungsmassnahmen äussern.