Der angefochtenen Verfügung seien keine Beilagen angefügt gewesen. Gerne würden Sie genauere Informationen haben, wer die Missachtungen aufgenommen habe und auf was für Schreiben sich die Verfügung abstütze. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern.