b) Der Beschwerdeführer 1 ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 65 Abs. 1 VRPG5). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. Ob auch die Beschwerdeführerin 2, die nicht Verfügungsadressatin ist, zur Beschwerde befugt ist, braucht nicht geprüft zu werden, da auf die Beschwerde ohnehin einzutreten ist. 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)