108 Abs. 1 VRPG dar, die sich auf die Kostenverlegung auswirken können.20 Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdegegnerschaft nur zwei Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. Auf die Erhebung des anderen Drittels der Verfahrenskosten wird gestützt auf Art. 108 Abs. 1 VPRG verzichtet.21