Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdegegnerschaft als unterliegend. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass die Gemeinde mit ihrer unzureichenden Begründung in der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör der Beteiligten verletzt hat (vgl. E. 3c). Diese behördliche Fehlleistung stellt besondere Umstände im Sinn von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar, die sich auf die Kostenverlegung auswirken