Diese Akteneinsicht ist jedoch erst nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu gewähren. Das Urteil ist dem Beschwerdeführer deshalb vorerst ohne diejenigen Stellen in den Erwägungen 3b und 3e zu eröffnen, welche Rückschlüsse auf die Identität der Beschwerdegegnerschaft zulassen. Nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids ist dem Beschwerdeführer dieser Entscheid mit der vollständigen Begründung zuzustellen. Der Beschwerdegegnerschaft und der Gemeinde ist gleichzeitig mit der Eröffnung des vorliegenden Entscheids auch die teilweise geschwärzte, dem Beschwerdeführer zugestellte Version des Entscheids zuzustellen. 4. Kosten