g) Insgesamt steht damit fest, dass dem Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers weder «besonders schützenswerte Interessen Dritter» noch «wichtige und überwiegende öffentliche Interessen» entgegenstehen. Die Gemeinde hat daher dem Beschwerdeführer – in Gutheissung der Beschwerde – gestützt auf Art. 21 Abs. 4 KDSG vollständige Einsicht in die Akten zu gewähren, unter Bekanntgabe der Personalien der Beschwerdegegnerschaft. Diese Akteneinsicht ist jedoch erst nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu gewähren.