diesen Ausführungen allerdings nicht entnehmen. Mit der Beendigung der Miete und dem Wegzug des Beschwerdeführers und seiner Partnerin aus der besagten Industriehalle, hat sich dieses Problem zudem erledigt. Die Beschwerdegegnerschaft führt zwar weiter aus, dass sie «keine Racheakte und Verwüstungen schüren» möchte. Das ist durchaus verständlich. Die Befürchtung einer Gefährdungssituation bleibt jedoch allgemein, eine konkrete Drohung wird nicht geltend gemacht. Weder diese Befürchtung noch das umschriebene Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit stellen konkrete Anhaltspunkte dafür dar, dass der Beschwerdegegnerschaft rechtswidrige Beeinträchtigungen drohen.