Es müssen vielmehr Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Informantin oder dem Informanten rechtswidrige Beeinträchtigungen drohen.17 Vorliegend sind solche Anhaltspunkte weder vorgebracht noch ersichtlich. So umschreibt die Beschwerdegegnerschaft in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2022 im Wesentlichen das aus ihrer Sicht unhaltbare und schikanöse Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Partnerin während deren Aufenthalt in der Industriehalle A.________ 1a. Dass sie dabei konkret bedroht worden wäre, lässt sich