Die Beschwerdegegnerschaft hat zwar bereits in ihrer Anzeige vom 14. Januar 2022 und damit von Beginn an gewünscht, dass ihre Angaben vertraulich behandelt werden, weshalb die Gemeinde sie nicht als Partei im baupolizeilichen Verfahren beteiligte. Dass die Gemeinde der Beschwerdegegnerschaft die Anonymität jedoch zugesichert hätte, ergibt sich weder aus den Akten, noch wird dies von der Gemeinde oder von der Beschwerdegegnerschaft geltend gemacht. Auch lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird ebenfalls nicht geltend gemacht, dass die Gemeinde bei der Beschwerdegegnerschaft den Eindruck erweckt hätte, sie werde die Angaben vertraulich behandeln.