3.7 der Verfügung, wonach das schutzwürdige Interesse zur Akteneinsicht entfalle, da das Baupolizeiverfahren bereits als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben worden sei. So ist es für die Zulässigkeit eines datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts unbeachtlich, ob dieses für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung ist. Datenschutzrechtliche Auskunfts- und Einsichtsrechte können grundsätzlich ohne Interessennachweis geltend gemacht werden.15