d) Wie bereits ausgeführt (E. 2a/b) ist das vorliegend strittige, rein datenschutzrechtliche Akteneinsichtsgesuch einzig nach Art. 21 Abs. 4 KDSG zu beurteilen. Wenn die Gemeinde daher in der angefochtenen Verfügung auf Art. 23 Abs. 1 VRPG sowie Art. 11 Abs. 1 KDSG verweist, so geht sie von rechtlichen Grundlagen aus, die vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Ebenso falsch liegt die Gemeinde mit der Feststellung in Ziff. 3.7 der Verfügung, wonach das schutzwürdige Interesse zur Akteneinsicht entfalle, da das Baupolizeiverfahren bereits als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben worden sei.