Sie unterliess es jedoch, mit Bezug auf den konkreten Fall zu begründen, ob und wieso solche überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen vorhanden sind. Mit den Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren setzt sie sich dabei nicht oder nur in ungenügender Weise auseinander. Mangels genügender Begründung des angefochtenen Entscheids liegt damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 13 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 7.