Die Gemeinde ist ihrer Begründungspflicht mit der angefochtenen Verfügung nicht in genügender Weise nachgekommen. Wie der Beschwerdeführer richtig beanstandet, begründete sie ihren Schluss, wonach für die Anzeigerin oder den Anzeiger ein nicht wiedergutzumachender Nachteil geschaffen werde, mit keinem Wort. Die Gemeinde führte in der angefochtenen Verfügung sodann aus, dass die Akteneinsicht verwehrt werden könne, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern würden. Sie unterliess es jedoch, mit Bezug auf den konkreten Fall zu begründen, ob und wieso solche überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen vorhanden sind.