c) Mit seinen Einwänden, wonach die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort begründe, warum die Offenlegung der Identität der anzeigenden Person/en für diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken sollten, wonach die vorzunehmende Interessenabwägung in dieser Verfügung geradezu inexistent sei und wonach der Verfügung die erforderliche Begründungsdichte abgehe, rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund einer ungenügenden Begründung.