Mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2022 wiederholte die Gemeinde im Wesentlichen ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, führte dabei aber in Ergänzung aus, einer Mitteilung der anzeigenden Person vom 14. Januar 2022 sei zu entnehmen, dass zwischen den Verfahrens-parteien bereits ein angespanntes Verhältnis herrsche. Durch die Eröffnung der Identität könne sich dieses unvorteilhaft verstärken, was sich negativ auf den körperlichen bzw. seelischen Zustand der anzeigenden Person auswirken könne. Die Beschwerdegegnerschaft führte mit Schreiben vom 13. November 2022 Folgendes aus: