Insgesamt sei die Verfügung der Vorinstanz als rechtsfehlerhaft und die notwendige Interessenabwägung als geradezu inexistent zu qualifizieren. Die Vorinstanz begründe die Einschränkung des Einsichtsrechts weder mit den erforderlichen «wichtigen und überwiegenden öffentlichen Interessen» oder den «besonders schützenswerten Interessen Dritter», sondern verweise lediglich auf «private Interessen» der anzeigenden Person/en. Die Gemeinde habe ihre Vorbringen und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts offenbar nicht wirklich geprüft und die davon abweichende Haltung nicht mit der erforderlichen Begründungsdichte erklärt.