bestünden; seitens der Vorinstanz würden auch keine solchen vorgebracht. Die Vorinstanz begründe sodann mit keinem Wort, warum die Offenlegung der Identität der anzeigenden Person/en für diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken sollten. Es bestünden keine «besonders schützenswerten Interessen Dritter» und keine «wichtigen und überwiegenden öffentlichen Interessen», welche die Beschränkung des Einsichtsrechts zu begründen vermögen. Vorsorglich sei sodann darauf hingewiesen, dass auch eine allfällige Zusicherung der Anonymität durch die Gemeinde irrelevant wäre.