Einzig er sei in der Lage, die Anschuldigungen zu beurteilen und falsche oder übertriebene Anschuldigungen gegebenenfalls berichtigen zu lassen. Der alleinige Wunsch der anzeigenden Person nach Anonymität begründe für sich weder ein «wichtiges und überwiegendes öffentliches Interesse» noch ein «besonders schützenswertes Interesse Dritter». Die blosse Gefahr von Unannehmlichkeiten vermöge eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts nicht zu rechtfertigen. Es müssten vielmehr Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Informantin oder dem Informanten rechtswidrige Beeinträchtigungen drohen. Hier sei offensichtlich, dass keine Anhaltspunkte für allfällig drohende rechtswidrige Beeinträchtigungen