b) Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf Akteneinsicht sei allein gestützt auf Art. 21 Abs. 4 KDSG zu prüfen. Die Anforderungen zur Einschränkung des Einsichtsrechts seien hoch, grundsätzlich gelte gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts, dass Informantinnen und Informanten keinen Anspruch auf Anonymität hätten. Unerheblich sei, ob die Vorbringen der anzeigenden Person der Wahrheit entsprechen würden oder nicht, respektive ob er (eine gewisse) Wohnraumnutzung eingestanden habe. Einzig er sei in der Lage, die Anschuldigungen zu beurteilen und falsche oder übertriebene Anschuldigungen gegebenenfalls berichtigen zu lassen.