23 VRPG sowie Art. 11 und 21 KDSG könne verwehrt werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern (Interessenabwägung). Das Baupolizeiverfahren sei mit Verfügung vom 28. Juli 2022 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben worden. Das schutzwürdige Interesse zur Akteneinsicht entfalle.