anonym bleiben. Erhalte die Baupolizeibehörde Kenntnis von einem möglichen rechtswidrigen Zustand, so habe sie zu prüfen, ob ein solcher bestehe und ob gegebenenfalls die Wiederherstellung zu verfügen sei (Art. 45 Abs. 2 BauG). Dabei sei es unerheblich, von wem und aus welchen Gründen eine baupolizeiliche Anzeige eingegangen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer selber die widerrechtliche Wohnnutzung in der Liegenschaft Im Moss 1a bestätigt. Die Nicht-Offenlegung der Identität bewirke für den Eigentümer, respektive den Mieter keinen Nachteil. Vielmehr werde für die Anzeigerin oder den Anzeiger ein nicht wiedergutzumachender Nachteil geschaffen. Die Akteneinsicht nach Art. 23 VRPG sowie Art.