a) Das unabhängig vom abgeschlossenen Baupolizeiverfahren gestellte Akteneinsichtsgesuch richtet sich nicht nach dem verfahrensrechtlichen Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 23 Abs. 1 VRPG.5 Vielmehr handelt es sich beim strittigen Akteneinsichtsgesuch um ein rein datenschutzrechtliches Gesuch, welches nach dem KDSG zu beurteilen ist. Das IG6, welches das 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 5 Vgl. auch VGE 2019/424/425 vom 14. Juni 2021, E. 4.3 f. mit weiteren Hinweisen. 6 Gesetz vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz, IG; BSG 107.1).